Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
Wird eine LRS vom schulpsychologischen Dienst diagnostiziert und bescheinigt, sehen die Sek I-Verordnung (§16, §19 und §36) sowie die VOGO (§14 und §31) einen Nachteilsausgleich in allen Fächern vor. Diese Paragraphen fallen nicht unter sonderpädagogische Förderung.
Über die unterstützenden Maßnahmen bei der Bewältigung von schriftlichen Arbeiten entscheidet der Schulleiter, während die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten festlegt und ggf. der Lernentwicklung anpasst.
Nach einem Jahr wird entschieden, ob der Ausgleich weiter gewährt werden kann, und von den betroffenen Schülern und Eltern wird erwartet, dass sie aktiv daran mitarbeiten, Verbesserungen zu erzielen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Nachteilsausgleich auch entzogen werden. Auf dem Zeugnis muss der folgende Vermerk erscheinen: „Aufgrund von festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten wurden die Lese- und
Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bewertet.“
Klassenlehrer sollten sich vom schulpsychologischen Dienst der Außenstelle Charlottenburg-Wilmersdorf (Frau Borger-Dudziak, SenBWF 04 VII P, Tel. 9029 16849) die Mitteilung über den gewährten Nachteilsausgleich schicken lassen, die Empfehlungen enthält, wie mit der Situation umgegangen werden sollte (z.B. Vokabeltests nur mündlich, mehr Zeit geben bei Arbeiten, die Aufgabenstellung in Tests dem Schüler vorlesen). Auch von Legastheniezentren können Bescheinigungen kommen, die oft detailliertere Hinweise geben.
Zum besseren Verständnis dieser Erscheinung hat die Senatsverwaltung einen Leitfaden für Lehrkräfte entwickelt, der auch nützliche Formulare für Lehrer, Schüler und Eltern enthält.
Beschluss der Klassenkonferenz: Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
Für die Fremdsprachen sind folgende Webseiten und Hinweise hilfreich:
Andere empfehlenswerte Publikationen und Internetadressen: